Rz. 19

§ 41a Abs. 1 S. 3 bestimmt den Höchstsatz der besonderen Gebühr des § 41a. Der Höchstsatz beträgt 0,3. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Gebührensatz von bis 0,3 im Hinblick auf die häufig hohen Gegenstandswerte ausreichend erscheine.[13] Der Angemessenheit dieser Gebührenbegrenzung dürften indes die langwierige Dauer und die besondere Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Musterverfahren entgegenstehen.

[13] Vgl. BT-Drucks 17/8799, S. 29.

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