Rz. 5
Die auf Bestellung des Vertreters gerichtete Tätigkeit des Anwalts zählt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 zum Rechtszug und begründet für den in der Hauptsache später bestellten Prozesspfleger somit keine besondere Gebühr. Seine Tätigkeit wird durch die Gebühren in der Hauptsache abgegolten.
Rz. 6
Kommt es nicht zur Bestellung, liegt ein Auftrag zur Einzeltätigkeit vor, der nach VV 3403 zu vergüten ist.[5]
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