Rz. 1

§ 40 regelt die Gebühren des in einem Verfahren nach § 67a VwGO gerichtlich bestellten Rechtsanwalts.

 

Rz. 2

§ 67a VwGO hat sich, obwohl seit 1990 in Kraft, bisher nicht bewährt und wurde von der Praxis auch nicht angenommen. Dementsprechend findet sich hierzu auch keine Rechtsprechung.

 

Rz. 3

Nach § 40 kann der Rechtsanwalt von den Personen, für die er nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen. Nach § 40 hat der Rechtsanwalt auch einen Anspruch auf Vorschuss und kann nach § 45 Abs. 2 eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.[1]

[1] BR-Drucks 830/03, S. 245.

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