Rz. 67

Die Höhe der Stundensätze variiert nach den Umständen des Einzelfalls und lässt daher keinen Raum für eine schematische Bewertung. Für die Ermittlung eines adäquaten Stundensatzes sollte der Anwalt keine "Bauchentscheidungen" treffen, sondern vielmehr unter besonderer Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Kriterien[115] entsprechende Preisbildungsmerkmale entwickeln. Bemessungskriterien sind etwa die Personal- und Sachkosten des Anwalts, seine Qualifikation und Erfahrung, sein Status als Partner oder angestellter Mitarbeiter, der Schwierigkeitsgrad der Sache sowie de facto die Zahlungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Mandanten.[116]

[115] Dazu eingehend Krämer/Mauer/Kilian, Rn 73 ff.; vgl. auch Madert, AGS 2005, 421 f.; Podlech-Trappmann, § 18 Rn 9.
[116] Vgl. Pepels/Steckler-Mitzkus/Klein, § 7 Rn 50 ff. m.w.N.

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