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Der beigeordnete Rechtsanwalt hat, solange der Antragsgegner ihm keine Verfahrensvollmacht erteilt, die Stellung eines Beistands nach § 90 ZPO (§ 138 Abs. 2 FamFG). Das bedeutet, dass er darauf beschränkt ist, den Antragsgegner über die Konsequenzen im Zusammenhang mit der Scheidung aufzuklären und zu beraten. Er kann aber auch neben dem Antragsgegner schriftlich oder mündlich vortragen, ihm obliegt jedoch nicht die Vertretung. Zur Vertretung bedarf es der Vollmacht durch den Antragsgegner. Die Zustellung von Schriftsätzen und Entscheidungen hat, da er eben nur beigeordnet und nicht Verfahrensbevollmächtigter ist, weiterhin an die Partei selbst zu erfolgen, während ihm nur Abschriften zuzuleiten sind.

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