Rz. 30

Der Rechtsanwalt kann die Gebühren im schiedsrichterlichen Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 neben denjenigen des gerichtlichen Verfahrens und deshalb im Einzelfall auch eine "doppelte" Verfahrensgebühr beanspruchen. Insbesondere kann im Verfahren der gerichtlichen Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO vom Anwalt VV 3100 zusätzlich zu der im schiedsrichterlichen Verfahren entstandenen Verfahrensgebühr verlangt werden, da es sich insoweit nicht um ein zum Rechtszug gehörendes Verfahren handelt.[20]

[20] OLG Hamburg AGS 2009, 575 = OLGR 2009, 795.

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