Rz. 44

Ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist nach § 102 Abs. 3 ArbGG, die Ablehnung eines Schiedsrichters nach § 103 Abs. 3 ArbGG oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung nach § 106 Abs. 2 ArbGG beschränkt, so erhält er nach VV 3326 eine 0,75 Verfahrensgebühr für seine Tätigkeit in den benannten Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen. Ist der Rechtsanwalt aber gleichzeitig mit der Interessenwahrnehmung vor dem Schiedsgericht nach §§ 101, 104 ArbGG beauftragt und hat er dort bereits die Verfahrensgebühr verdient, so erhält er die Verfahrensgebühr nach VV 3326 nicht.

 

Rz. 45

Endet der Auftrag in den benannten Verfahren vorzeitig, so erhält der Rechtsanwalt nach VV 3337 eine 0,5 Verfahrensgebühr. Eine vorzeitige Beendigung liegt vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat, oder soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen.

 

Rz. 46

Daneben kann der Rechtsanwalt in den genannten Verfahren (siehe Rdn 43 ff.) nach VV 3332 eine 0,5 Terminsgebühr erhalten. Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Sie entsteht mithin nur, wenn in den Fällen des § 102 Abs. 3 ArbGG eine nicht vorgeschriebene Erörterung vor dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichtes durchgeführt wird, nach § 103 Abs. 3 ArbGG eine mündliche Anhörung vor der Kammer erfolgt oder der Rechtsanwalt an einer Beweisaufnahme oder Beeidigung nach § 106 Abs. 2 ArbGG teilnimmt. Ist der Rechtsanwalt aber gleichzeitig mit der Interessenwahrnehmung vor dem Schiedsgericht nach §§ 101, 104 ArbGG beauftragt, so erhält er die Terminsgebühr nach VV 3332 nicht, soweit er dort eine Terminsgebühr verdient.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge