Rz. 10

Abs. 1 erklärt die Vorschriften des VV Teil 3 Abschnitt 1 und 2 und 4 (VV 3100 bis 3213; 3400 bis 3406), das heißt die Gebühren eines erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, die Gebühren eines Rechtsmittelverfahrens und die Gebührenregelungen für Einzeltätigkeiten für entsprechend anwendbar. Grundsätzlich können daher alle dort aufgeführten Gebühren anfallen wie in einem bürgerlichen Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten. Jedoch ergeben sich dadurch, dass das schiedsrichterliche Verfahren abweichend zu den allgemeinen Zivilverfahren geregelt ist (vgl. §§ 1042 ff. ZPO), einige Besonderheiten.

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