Rz. 81

Für ein Mediationsverfahren kann keine staatliche Kostenhilfe beansprucht werden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheitert bereits an dem fehlenden forensischen Bezug der Mediation. Sie kann selbst dann nicht gewährt werden, wenn die außergerichtliche Mediation auf Anregung des Prozessgerichts zur Beilegung eines anhängigen Rechtsstreits durchgeführt werden soll (gerichtsnahe Mediation).[87] Ordnet das Gericht hingegen von Amts wegen eine Mediation an, sind die Kosten des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Mediators von der Staatskasse zu tragen.[88] Das BerHG sieht, soweit die Medianten anwaltlich begleitet sind, die Tätigkeit eines weiteren Anwalts als Mediator nicht vor (§§ 2, 8 Abs. 1 BerHG).

[87] OLG Dresden AGS 2007, 144 = RVGreport 2007, 37.
[88] Zutreffend AG Eilenburg AGS 2008, 36 für einen Umgangsrechtsstreit im FGG-Verfahren.

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