Rz. 43

Die nach Abs. 1 S. 1 vereinbarte Beratungsgebühr kann erstattungsfähig sein, auch wenn sie nicht unmittelbar zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO zählt.[49] Auch ist die übliche Vergütung nach § 34 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB keine gesetzliche Gebühr, die einer Kostenerstattung grundsätzlich zugänglich ist.[50] Allerdings ist eine Beratungsgebühr für eine prozessvorbereitende[51] bzw. prozessbegleitende[52] Beratung im Falle der Durchführung eines Rechtsstreits zumindest in Höhe der ersparten Verfahrensgebühr erstattungsfähig.[53]

 

Beispiel 1: Der Beklagte wendet sich unter Vorlage der Klageschrift an einen Anwalt. Er möchte ihn nicht zum Prozessbevollmächtigten bestellen, sondern nur wissen, ob er sich im Rechtsstreit mit Erfolg auf Verjährung berufen kann. Nachdem er dies – aufgrund entsprechender Beratung – getan hat, wird die Klage abgewiesen.

Beispiel 2: Der Kläger führt seinen Mietrechtsstreit vor dem Amtsgericht allein. Er hat mit seinem Anwalt, der nicht zum Prozessbevollmächtigten bestellt ist, vereinbart, dass dieser vor Einleitung des Verfahrens im Rahmen einer Beratung seine Klageschrift liest und ggf. Fehler korrigiert.

 

Rz. 44

M.E. sind in beiden Fällen die Kosten für die Beratung dem Grunde nach erstattungsfähig: Im Rahmen des § 91 Abs. 1 und 2 ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits, insbesondere die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts vom unterlegenen Gegner zu erstatten. Wenn der Mandant durch die anwaltliche Beratung im Vorfeld bzw. während des Rechtsstreits in die Lage versetzt wird, das Verfahren ohne Prozessbevollmächtigten zu führen, dann darf er erstattungsrechtlich nicht schlechter gestellt werden, als eine Partei, die einen Anwalt für das gesamte Verfahren beauftragt. Gegen die Erstattungsfähigkeit spricht auch nicht, dass die Höhe der Beratungsgebühr auf einer Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant beruht. Denn der Schutz des unterlegenen Gegners kann dadurch sichergestellt werden, dass die Erstattungsfähigkeit auf die Höhe derjenigen Gebühren begrenzt wird, die nach dem RVG bei der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten entstanden wären.

[49] OLG Rostock AGS 2008, 314 = JurBüro 2008, 371.
[50] Vgl. OLG Stuttgart NJW 2007, 924, 925; OLG Rostock AGS 2008, 314 m. abl. Anm. N. Schneider = RVGreport 2008, 269.
[51] N. Schneider, AGS 2008, 315; Hartung/Römermann/Schons/Hartung, RVG, § 34 Rn 106.
[52] LG Berlin AGS 2008, 515 = RVGreport 2008, 268; vgl. auch Hansens, RVGreport 2008, 245.
[53] A.A. OLG Celle AGS 2014, 150 = RVGreport 2014, 115 = NJW-RR 2014, 952; LG Essen 6.10.2016 – 7 T 284/16, AGS 2016, 592 = RVGreport 2017, 65.

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