Rz. 99
Vielmehr ist die durch das Fehlen einer üblichen Vergütung entstehende Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.[113] Grundlage für die gebotene Ergänzung des Vertragsinhalts ist der hypothetische Parteiwille; entscheidend ist, was Anwalt und Auftraggeber bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie die nicht geregelte Vergütung bedacht hätten.[114] Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere individuelle Kriterien.[115] Die einzelfallbezogene Prüfung lässt sich dabei durch den Rechtsgedanken des § 14 Abs. 1 konkretisieren. Die Höhe der nach Abs. 1 S. 2 geschuldeten Vergütung richtet sich somit nach den Umständen des betreffenden Mandats, namentlich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Sache für den Auftraggeber, dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie dem persönlichen Haftungsrisiko des Anwalts (eingehend siehe § 14 Rdn 21 ff.).
Rz. 100
Für eine einseitige Leistungsbestimmung nach den §§ 315 f. BGB (siehe Rdn 98) ist auch neben oder nach einer ergänzenden Vertragsauslegung kein Raum. Beide Rechtsinstitute stehen in keinem Stufenverhältnis, sondern schließen einander im Anwendungsbereich des Abs. 1 S. 2 aus.[116] Der subsidiäre Rückgriff auf die §§ 315 f. BGB erscheint auch wenig hilfreich, ist doch derzeit völlig ungeklärt, nach welchen Maßstäben das billige Ermessen auszuüben und nachzuprüfen ist.[117]
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