Rz. 171

Da Beschwerden und sonstige Eingaben zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden können, bestehen nach § 78 Abs. 3 ZPO kein Anwaltszwang und kein Postulationszwang.[111]

 

Rz. 172

Nach § 128a ZPO ist es im Zivilprozess zulässig, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten die Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung durchzuführen. Im Zusammenhang mit dieser Regelung sind durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 18.7.2001[112] Anpassungsvorschriften erlassen worden, darunter auch § 130a ZPO über elektronische Dokumente. Diese Erleichterung gilt auch im Wertfestsetzungsverfahren. Anträge und Erklärungen können in der Form elektronischer Dokumente eingereicht werden, wenn die Aufzeichnung für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist.

[111] Wenzel, DB 1977, 722.
[112] Siehe E. Schneider, ZAP Fach 13, S. 1065.

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