Rz. 134

Hilft das Untergericht nicht ab, so muss es die Sache unverzüglich dem Beschwerdegericht vorlegen. Das bedeutet nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 S. 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern". Eine Verzögerung kann aber erst dann eintreten, wenn das Gericht die ihm obliegende Überprüfung seiner Entscheidung abgeschlossen hat.[88]

 

Rz. 135

Ungeachtet dessen hat die Weisung "unverzüglich" keine praktische Bedeutung, da sie keine Sanktionen auslöst. In Betracht kommt allenfalls bei nicht mehr nachvollziehbarem Zeitablauf eine Untätigkeitsbeschwerde (siehe Rdn 95).

[88] OLG Frankfurt NJW 1968, 57; OLG Hamm Rpfleger 1986, 483.

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