Rz. 123

Die Abänderungsbefugnis hängt nur vom Eingang der Beschwerde ab, nicht von deren Zulässigkeit. Über diese hat nur das Beschwerdegericht zu befinden.[82] Das Untergericht darf sich daher der erneuten Überprüfung seines Beschlusses nicht mit der vorgeschobenen Begründung entziehen, es fehle eine Zulässigkeitsvoraussetzung, beispielsweise die nach Abs. 3 S. 1 erforderliche Beschwer. Es muss allerdings in diesem Fall den Beschwerdeführer auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hinweisen und ihm Gelegenheit geben, das Rechtsmittel zurückzunehmen. Geht die Partei darauf nicht ein, dann ist die Sache dem Beschwerdegericht vorzulegen.

 

Rz. 124

Abhilfeberechtigt – und dann auch dazu verpflichtet – ist das Gericht nur, solange die Sache noch bei ihm schwebt. Hat es sie dem Beschwerdegericht vorgelegt, dann entfällt die Abhilfebefugnis.[83] Weitere Schriftsätze sind fortan unmittelbar beim Beschwerdegericht einzureichen oder diesem vom Untergericht nachzureichen.

[82] OLG Nürnberg JurBüro 1962, 359.
[83] LAG Nürnberg LAGE ArbGG § 12 Nr. 74, S. 3.

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