Rz. 44

Sachlich und örtlich zuständig für die Festsetzung ist das Gericht der Hauptsache. Jede Instanz setzt nur für sich fest (Abs. 1: "das Gericht des Rechtszugs"). Eine dem § 63 Abs. 3 S. 1 GKG, § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG entsprechende Befugnis des höherinstanzlichen Gerichts zur Änderung der vorinstanzlichen Wertfestsetzung ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 45

Wird das Verfahren an ein anderes Gericht verwiesen, ist für die Wertfestsetzung das Empfangsgericht zuständig. Wird vor dem LG oder dem OLG Wertfestsetzung nach Abs. 1 beantragt, so entscheidet der Einzelrichter, wenn das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Wird die Wertfestsetzung beim BFH nach Abs. 1 beantragt, so wird in der Besetzung mit drei Richtern entschieden.[20] Dies gilt auch im Wertfestsetzungsverfahren nach Abs. 1 vor dem BGH, weil der Senat grundsätzlich als Kollegium entscheidet und der Einzelrichter gar nicht vorgesehen ist.[21] Diese Frage ist allerdings jetzt dem Großen Senat für Zivilsachen gem. § 132 Abs. 4 GVG vorgelegt worden.[22] In Anbetracht des mit dem 2. KostRMoG eingeführten § 1 Abs. 3 RVG hält es der XI. Senat für möglich, dass über einen Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nicht mehr weiterhin durch den Senat in der Besetzung gem. § 139 Abs. 1 GVG zu entscheiden hat, sondern ein Mitglied als Einzelrichter.

 

Rz. 46

Soweit der Rechtspfleger ihm übertragene Geschäfte bearbeitet, ist er nach § 33 zuständig. Die Festsetzung durch ihn ist eine "Maßnahme" i.S.d. § 4 RPflG.

[20] BFH/NV 2013, 741.

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