Rz. 36

Verteidigt sich der Beklagte unter Berufung auf ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht, dann erhöht das nicht den Wert des gerichtlichen Verfahrens. Nur das mit dem Antrag verfolgte Interesse ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und damit auch Bewertungsgegenstand. Bei der gerichtlichen Wertfestsetzung wird nicht berücksichtigt, dass der Anwalt des Beklagten sich auftragsgemäß mit dem Zurückbehaltungsrecht befasst hat.

 

Rz. 37

In diesem Fall steht einer Bewertung des Zurückbehaltungsrechts zugunsten des Anwalts nach Abs. 1 das Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität entgegen. Das Zurückbehaltungsrecht setzt nämlich nach § 273 Abs. 1 BGB voraus, dass es auf "demselben rechtlichen Verhältnis" beruht, aus dem die Leistungspflicht des Schuldners (Beklagten) folgt. Außerdem ist das Zurückbehaltungsrecht nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Deshalb ist die Befassung des Anwalts mit dem Zurückbehaltungsrecht für den Gegenstandswert unbeachtlich.

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