Rz. 7

Sofern der Anwalt nur einen von mehreren Antragstellern vertritt, gilt Abs. 1. Sofern der Anwalt mehrere Antragsteller vertritt, gilt Abs. 1 i.V.m. Abs. 2.

 

Rz. 8

Sinn und Zweck der Regelung des § 31 ist eine ausgewogene Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und ihrer Vertreter. Sofern der Antragsteller in einem Spruchverfahren erfolgreich ist, können die außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner auferlegt werden. Dessen Kostenrisiko soll durch die Vorschrift des § 31 auf ein vertretbares Maß beschränkt werden. Berücksichtigt wird hierbei, dass das Interesse eines jeden Antragstellers in der Regel nur einen Bruchteil des Gesamtinteresses des Antragsgegners ausmacht.

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