Rz. 53

Abs. 1 S. 2 findet nur Anwendung auf Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG anzuwenden ist. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG findet das GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Anwendung, soweit dies im SGG bestimmt ist. Nach § 197a Abs. 1 S. 1, 1. Hs. ist das GKG anzuwenden, wenn weder der Kläger noch der Beklagte (die in Betracht kommenden Auftraggeber) zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören (zu der Frage, wer zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, siehe Rdn 8–20).

 

Rz. 54

Das GKG findet nach § 202 S. 2 SGG auch in den Entschädigungsverfahren nach §§ 198 GVG Anwendung. Auch für an sich kostenfreie Kläger (§ 183 SGG) sind Entschädigungsklagen, die wegen einer überlangen Verfahrensdauer geführt werden, nicht gerichtskostenfrei, die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich nach dem Streitwert.

 

Rz. 55

Erst durch das 2. KostRMoG wurde durch eine Änderung des § 3 Abs. 1 S. 1 klargestellt, dass in Vollstreckungsverfahren nach § 201 SGG – Vollstreckung aus Verpflichtungs-, Grundurteilen usw. – für die das Gericht der Hauptsache zuständig ist, nach Streitwert abzurechnen ist. Der Streitwert bemisst sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Auf die Höhe des anzudrohenden oder zu verhängenden Zwangsgeldes kommt es nicht an. Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag (§ 33 Abs. 1).[66] In den Vollstreckungsverfahren nach § 199 SGG, für die die Vollstreckungsgerichte zuständig sind, kommt es ebenso wenig zur Anwendung der Betragsrahmengebühren.

[66] Zur bisherigen Rechtslage SG Fulda AGS 2012, 520 m. Anm. Schneider, AGS 2012, 520 f. auch zur Rechtslage de ferenda.

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