Rz. 22

Die den Beteiligten im erstinstanzlichen Musterverfahren entstandenen Kosten gelten – in unterschiedlichem Umfang – als Bestandteil der Kostenentscheidungen in den zugrundeliegenden Ausgangsverfahren (vgl. § 24 KapMuG). Die Verteilung der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter den Beteiligten regelt § 26 KapMuG.[18]

[18] Vgl. zu § 26 KapMuG bzw zum im Konzept identischen § 19 KapMuG a.F.: BT-Drucks 15/5091, S. 32 f.; BT-Drucks 15/5695, S. 25; BT-Drucks 17/8799, S. 27; BT-Drucks 17/10160, S. 27.

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