Rz. 3

Im Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. über den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts[2] richtet sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert. Demgegenüber kommt es nicht auf das Kosteninteresse, also nicht auf das Interesse an der Befreiung von Kosten der Verfahrensführung an. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Bewilligung unter Anordnung einer Ratenzahlung oder eines Einsatzes von Vermögen erfolgt.

 

Rz. 4

Wird nur für einen Teil der Hauptsache Prozesskostenhilfe beantragt, so ist auch nur dieser Teil maßgebend.

 

Rz. 5

Bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist für die anwaltliche Verfahrensgebühr wie für die Gerichtsgebühren immer der höchste der verbundenen Ansprüche, regelmäßig der Wert des Leistungsanspruchs, maßgebend, § 44 GKG, § 38 FamGKG. Dies gilt auch dann, wenn es nicht zur Verhandlung über den Leistungsanspruch kommt oder wenn nach Auskunft oder aus sonstigen Gründen der Leistungsantrag nicht mehr beziffert wird.[3] Denn der Leistungsanspruch wird mit der Klageerhebung bereits rechtshängig und stellt damit – unabhängig von seiner Bezifferung – wegen des nur vorbereitenden Charakters des Auskunfts- und Versicherungsverlangens immer den höchsten Einzelwert dar. Damit fällt aber auch die anwaltliche Verfahrensgebühr sogleich für das Leistungsbegehren an. Dies gilt entsprechend für ein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und die Verfahrensgebühr (VV 3335), die Terminsgebühr bzw. die Einigungsgebühr.

[3] Streitig; OLG Karlsruhe AGS 2008, 497; KG FamRZ 2007, 69; OLG Köln FamRZ 2005, 1847; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 962; OLG Hamm FamRZ 2004, 1664; Zöller/Herget, § 3 Rn 16 Stichwort "Stufenklage"; Herget in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn 5055 ff.; a.A. OLG Stuttgart FamRZ 2005, 1765.

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