Rz. 38

Die von Abs. 3 S. 1 erfassten anwaltlichen Tätigkeiten, für die sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, lassen sich nicht erschöpfend aufzählen. Selbst für typische Sachverhalte können keine allgemeinen Bewertungsregeln entwickelt werden. Dazu sind die Einzelfälle zu unterschiedlich gelagert. Das lässt sich anschaulich an der Tätigkeit hinsichtlich eines Vertragsentwurfs aufzeigen. Das kann ein Mietvertrag sein oder ein Gesellschaftsvertrag, ein Lizenzvertrag oder ein Kooperationsvertrag usw. Deren inhaltliche Unterschiede lassen sich nicht auf einen gemeinsamen Bewertungsnenner zurückführen. Man denke nur an die finanziellen Dimensionen solcher Verträge und die daraus folgenden unterschiedlichen Haftungsrisiken!

Es kann aber auch noch weit verwickelter liegen, wie folgender Fall zeigt:

 

Beispiel: Mehrfache Beratung eines GmbH-Geschäftsführers, dessen Vertrag noch fast sechs Jahre lief mit sich anschließender Versorgungsleistung unabhängig vom Erreichen des Rentenalters. Der Geschäftsführer sollte aus dem Unternehmen ausscheiden. Die Beratung erstreckte sich auch auf die Umformulierung einer Ausscheidungsvereinbarung.

Für solche Beratungs-Komplikationen gibt es keine besondere Bewertungsvorschrift. Es muss gemäß Abs. 3 S. 2 nach billigem Ermessen geschätzt werden. Bewertungsumstände sind dann vor allem: Dauer und Wert des Rechts, das aufgegeben wird; Berücksichtigung der Versorgungsleistungen; Vertragsgestaltung; Arbeitsaufwand und Haftungsrisiko des Anwalts.

 

Rz. 39

Um diesen Unwägbarkeiten auszuweichen, bietet sich in erster Linie eine Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis an. Auch sie kann aber unangemessen sein. Kann ein Anwalt beispielsweise aufgrund früherer Tätigkeit auf ein passendes Vertragsmuster zurückgreifen, dann kann er den Auftrag in kurzer Zeit erledigen. Die Vereinbarung eines Stundenhonorars wäre keine angemessene Vergütung, zumal das Haftungsrisiko unverändert bliebe.

 

Rz. 40

In solchen Fällen liegt die Vereinbarung eines Festhonorars nahe. Die ist aber mit dem Risiko behaftet, dass sie getroffen werden muss, bevor der Anwalt zuverlässig überschauen kann, welchen Zeitaufwand seine Tätigkeit erfordert.

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