Rz. 15

Einem Hauptsacheverfahren und dem zugehörigen Eilverfahren liegen stets verschiedene Gegenstände zugrunde, auch wenn es in der Sache um das Gleiche geht. Das Hauptsacheverfahren ist auf eine endgültige Klärung gerichtet, während mit dem Eilverfahren eine vorläufige Regelung angestrebt wird. Wird im Hauptsacheverfahren das Eilverfahren mit verhandelt oder erörtert und wird eine gemeinsame Einigung geschlossen, dann entstehen die Gebühren aus den addierten Werten.[7] Gleiches gilt, wenn im Eilverfahren auch eine Einigung über die Hauptsache geschlossen wird.

 

Beispiel: Der Anwalt ist im Umgangsrechtsverfahren (Wert: 4.000 EUR) tätig; er ist auch mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung (Wert: 2.000 EUR) beauftragt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die einstweilige Anordnung einigen sich die Parteien auch über die Hauptsache.

Im Hauptsacheverfahren entsteht nur die 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100. Im einstweiligen Anordnungsverfahren entstehen die Verfahrensgebühr nach VV 3100 sowie Termins- (VV 3104) und Einigungsgebühr (VV 1000, 1003) aus den addierten Werten.

Zu rechnen ist wie folgt:

I. Einstweiliges Anordnungsverfahren (Werte: Einstweilige Anordnung 2.000 EUR; mitverglichene Hauptsache 4.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 2.000 EUR)   215,80 EUR
2. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3100, 3101 (Wert: 4.000 EUR)   222,40 EUR
 

Die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,3

aus 6.000 EUR (507 EUR) ist nicht überschritten.
   
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 6.000 EUR)   468,00 EUR
4. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003 (Wert: 6.000 EUR)   390,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.316,20 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   250,08 EUR
Gesamt   1.566,28 EUR

II. Hauptsacheverfahren (Wert: 4.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   361,40 EUR
2. gem. Anm. zu VV 3101 anzurechnen, 0,8 aus 4.000 EUR   – 222,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 603,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   114,72 EUR
Gesamt   718,52 EUR
[7] OLG Düsseldorf AGS 2006, 37 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2005, 310; AGS 2009, 269 = RVGreport 2009, 220; OLG Jena AGS 2011, 511; OLG Koblenz AGS 2008, 493 = JurBüro 2008, 471; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1813.

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