Rz. 55

Im Falle einer Abgabe werden die Gerichtsgebühren nur einmal erhoben. Zahlungen vor dem abgebenden Gericht sind auf die Schlusskostenrechnung des Empfangsgerichts anzurechnen (§ 4 Abs. 1 GKG, § 6 Abs. 1 FamGKG, § 5 Abs. 1 GNotKG). Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben ist oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist (§ 4 Abs. 2 GKG, § 6 Abs. 3 FamGKG, § 5 Abs. 2 GNotKG).

 

Rz. 56

Im Falle einer Verweisung werden die Gerichtsgebühren ebenfalls nur einmal erhoben. Zahlungen vor dem abgebenden Gericht sind auf die Schlusskostenrechnung des Empfangsgerichts anzurechnen (§ 4 Abs. 1 GKG, § 6 Abs. 1 FamGKG, § 5 Abs. 1 GNotKG). Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben ist oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist (§ 4 Abs. 2 GKG, § 6 Abs. 3 FamGKG, § 5 Abs. 2 GNotKG).

 

Rz. 57

Bei einer Verweisung von der Fachgerichtsbarkeit an ein ordentliches Gericht darf dieses seine weitere Tätigkeit gemäß § 12 GKG von der Zahlung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG-KostVerz. abhängig machen, wenn die zunächst angerufene Gerichtsbarkeit keine Abhängigmachung kennt.[30]

 

Rz. 58

Im Falle einer Zurückverweisung an ein anderes vorinstanzliches Gericht (Diagonalverweisung nach S. 2) gilt das Gleiche. Im Ausgangsverfahren der Vorinstanz und im Verfahren nach Zurückverweisung in derselben Instanz werden die Gerichtsgebühren insgesamt nur einmal erhoben.

[30] OLG Dresden OLGR 2003, 568; OLG Brandenburg JurBüro 1998, 548.

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