Rz. 18

Möglich ist, dass für das Verfahren vor und nach Verweisung unterschiedliche Gebührensätze anzuwenden sind. Es gilt dann auch hier der Grundsatz, dass einmal verdiente Gebühren nachträglich nicht entfallen können (§ 15 Abs. 4). Soweit die Gebühren nach dem höheren Satz einmal angefallen sind, verbleiben diese. Nur Gebühren, die ausschließlich nach dem geringeren Satz angefallen sind, berechnen sich nach diesem.

 

Rz. 19

Solche Fälle, in denen nach Verweisung andere Gebührensätze gelten, sind seit der Gleichstellung der FG-Verfahren mit den sonstigen Rechtsstreiten selten geworden. Unterschiedliche Gebührensätze kommen in Betracht, wenn ein VG (Gebühren nach VV 3100 ff.) an das erstinstanzlich zuständige OVG oder BVerwG verweist (Gebühren nach VV 3302 Nr. 2) oder umgekehrt,[5] oder wenn das FG (Gebühren nach VV 3200 ff.; siehe VV Vorb. 3.2.1 Nr. 1) an ein Zivilgericht, Sozialgericht oder VG (Gebühren nach VV 3100 ff.) verweist.

 

Beispiel: Das FG verweist an das VG. Dort wird erstmals verhandelt.

Vor dem FG ist die Verfahrensgebühr nach VV 3200 angefallen (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 1). Diese bleibt den Anwälten erhalten. Die Terminsgebühr entsteht allerdings nach VV 3104, da vor dem VG die erstinstanzlichen Gebühren gelten.

[5] Ebenso auch, wenn man die Verweisung durch das zweitinstanzliche OVG oder den BGH an das BVerwG als erstinstanzliches Gericht als einen Fall des § 20 S. 1 ansieht (siehe Vor §§ 20, 21 Rdn 47 m. Nachw.).

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