Rz. 98

Ist ein Urteil nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärt, kann es auf Antrag von dem Berufungs- oder Revisionsgericht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, soweit es nicht durch Berufungs- oder Revisionsanträge angefochten wird (§§ 537 Abs. 1 S. 1, 558 S. 1 ZPO). Diese Entscheidung ist erst nach Ablauf der Berufungs- bzw. Revisionsbegründungsfrist zulässig (§§ 537 Abs. 1 S. 2, 558 S. 2 ZPO). Hinsichtlich der gebührenrechtlichen Zuordnung ist zwischen Nr. 9 und VV 3329, 3332 zu differenzieren:[112] Das Verfahren zählt ausnahmsweise nur dann nach Nr. 9 zur Hauptsache, wenn der nicht angefochtene Teil des Urteils ursprünglich Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war oder später geworden ist, also wenn:

das ursprünglich unbeschränkte Rechtsmittel nachträglich beschränkt worden ist,[113]
das ursprünglich beschränkte Rechtsmittel erweitert worden ist[114] oder
sich nach beschränktem Rechtsmittel die Parteien insgesamt, also auch hinsichtlich des nicht angefochtenen Teils des Urteils, verglichen haben.[115]

Ist der nicht angefochtene Teil des Urteils niemals Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gewesen, so kann Nr. 9 folglich auch nicht greifen, so dass das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des nicht angefochtenen Teils eines Urteils als eine eigene Angelegenheit gilt, die nach VV 3329, 3332 zu vergüten ist.

[112] Siehe ausführlich N. Schneider, ZAP Fach 24, S. 137; ders., AGS 1996, 85.
[113] E. Schneider, DRiZ 1979, 44; Hansens, BRAGO, § 49 Rn 10; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, § 49 Rn 15; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, § 49 Rn 19.
[114] Hansens, BRAGO, § 49 Rn 10; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, § 49 Rn 15; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, § 49 Rn 19. Die Gebühr des § 49 Abs. 2 BRAGO entfällt damit nachträglich wieder, vgl. Zöller/Gummer, § 534 Rn 15.
[115] OLG Hamburg JurBüro 1982, 1512; Hansens, BRAGO, § 49 Rn 10; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, § 49 Rn 15; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, § 49 Rn 19.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge