Rz. 98
Ist ein Urteil nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärt, kann es auf Antrag von dem Berufungs- oder Revisionsgericht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, soweit es nicht durch Berufungs- oder Revisionsanträge angefochten wird (§§ 537 Abs. 1 S. 1, 558 S. 1 ZPO). Diese Entscheidung ist erst nach Ablauf der Berufungs- bzw. Revisionsbegründungsfrist zulässig (§§ 537 Abs. 1 S. 2, 558 S. 2 ZPO). Hinsichtlich der gebührenrechtlichen Zuordnung ist zwischen Nr. 9 und VV 3329, 3332 zu differenzieren:[112] Das Verfahren zählt ausnahmsweise nur dann nach Nr. 9 zur Hauptsache, wenn der nicht angefochtene Teil des Urteils ursprünglich Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war oder später geworden ist, also wenn:
▪ | das ursprünglich unbeschränkte Rechtsmittel nachträglich beschränkt worden ist,[113] |
▪ | das ursprünglich beschränkte Rechtsmittel erweitert worden ist[114] oder |
▪ | sich nach beschränktem Rechtsmittel die Parteien insgesamt, also auch hinsichtlich des nicht angefochtenen Teils des Urteils, verglichen haben.[115] |
Ist der nicht angefochtene Teil des Urteils niemals Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gewesen, so kann Nr. 9 folglich auch nicht greifen, so dass das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des nicht angefochtenen Teils eines Urteils als eine eigene Angelegenheit gilt, die nach VV 3329, 3332 zu vergüten ist.
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