Rz. 119
Nach § 15 Abs. 1 werden durch die Gebühren der Vorinstanz bereits abgegolten:
▪ | die Beratung über die Möglichkeit, Form und Frist eines noch einzulegenden Rechtsmittels sowie |
▪ | die Entgegennahme und Weiterleitung der gegnerischen Rechtsmittelschrift (Nr. 9).[119] |
Ergänzend hierzu ordnet Nr. 10, 1. Hs. darüber hinaus an, dass auch die Einlegung eines Rechtsmittels bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren nach VV Teil 4 bis 6 noch durch die vorinstanzlich entstandenen Gebühren abgegolten wird.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen