Rz. 119

Nach § 15 Abs. 1 werden durch die Gebühren der Vorinstanz bereits abgegolten:

die Beratung über die Möglichkeit, Form und Frist eines noch einzulegenden Rechtsmittels sowie
die Entgegennahme und Weiterleitung der gegnerischen Rechtsmittelschrift (Nr. 9).[119]

Ergänzend hierzu ordnet Nr. 10, 1. Hs. darüber hinaus an, dass auch die Einlegung eines Rechtsmittels bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren nach VV Teil 4 bis 6 noch durch die vorinstanzlich entstandenen Gebühren abgegolten wird.

[119] OLG Düsseldorf JurBüro 1976, 635; a.A. LG Lüneburg AnwBl 1974, 228.

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