Rz. 39

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob bei einer arbeitsrechtlichen Kündigung dem Arbeitnehmer Deckungsschutz auch für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts zu gewähren ist oder nur für eine gerichtliche Tätigkeit.[39] Dabei wird der getrennte Auftrag des Mandanten zur außergerichtlichen Rechtsverfolgung und dann zur gerichtlichen Rechtsverfolgung als versicherungsvertragliche Obliegenheitsverletzung angesehen. Hierzu wird angeführt, dass das kostengünstigere Vorgehen – mit Blick auf die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage von drei Wochen (vgl. § 4 KSchG S. 1) – sei, sofort einen Klageauftrag zu erteilen. Dann würden Gebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit nicht anfallen. Der Rechtsanwalt sei nicht gehindert, mit dem Arbeitgeber Vergleichsgespräche zu führen. Diese würden dann nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 zum Rechtszug bzw. Verfahren gehören. Wirtschaftlicher Hintergrund ist § 12a ArbGG, der eine Kostenerstattung im gerichtlichen Verfahren erster Instanz ausschließt. Nach Auffassung des BAG bezieht sich diese Vorschrift auch auf eine Kostenerstattung für vorgerichtlich entstandene Kosten.[40]

[39] Einen Deckungsschutz für die außergerichtliche Tätigkeit ablehnend: LG München AGS 2008, 423; LG Hamburg AGS 2008, 419; LG Hamburg JurBüro 2006, 649; AG Essen NJW-RR 2007, 24; a.A.: LG Stuttgart AGS 2008, 415; AG Essen-Steele JurBüro 2005, 585; AG Cham JurBüro 2006, 213; AG Velbert AnwBl. 2006, 770; AG Hamburg JurBüro 2007, 263; AG Hamburg JurBüro 2007, 265; AG Hamburg-Altona JurBüro 2007, 265; AG Wiesbaden JurBüro 2007, 143; AG Essen AGS 2009, 358; AG Stuttgart BeckRS 2010, 3068; vgl. zur Androhung einer arbeitsrechtlichen Kündigung als Rechtsschutzfall: BGH 19.11.2008 – IV ZR 305/07, NJW 2009, 365; BGH 2.6.2010 – IV ZR 241/09, AGS 2010, 519.
[40] Vgl. BAG v. 14.12.1977 – 711/76, DB 1978, 895.

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