Rz. 38

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Gerichtsverfahren umfasst über § 48 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 auch außergerichtliche Verhandlungen und damit auch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs.[38] Eine Beschränkung auf Vergleiche, die vor Gericht protokolliert werden, ist weder in § 48, noch in einer sonstigen Vorschrift des 8. Abschnittes des RVG vorgesehen. Eine Einschränkung der gebührenrechtlichen Vergütungsfähigkeit einer außergerichtlichen Einigungsgebühr für den beigeordneten Rechtsanwalt ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften.

[38] OLG Braunschweig BeckRS 2010, 952; VGH München NJW-RR 2010, 504; OLG Köln AGS 2012, 481; entsprechend zur BRAGO a.F.: BGH 21.10.1987 – IVa ZR 170/86, NJW 1988, 494.

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