Rz. 53
Die Ablehnung von
▪ | Richtern, |
▪ | Rechtspflegern, |
▪ | Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder |
▪ | Sachverständigen |
gehört gebührenrechtlich zum Rechtszug.
Dem Prozessbevollmächtigten stehen für seine Tätigkeit im Ablehnungsverfahren keine besonderen Gebühren zu. Sie ist mit den Gebühren für das Verfahren wegen des Hauptgegenstands abgegolten. Für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren ist Abs. 1 S. 2 Nr. 3 dagegen nicht anzuwenden.[55] Dem Rechtsanwalt erwachsen im Beschwerdeverfahren die Gebühren nach VV 3500, 3513 und im Rechtsbeschwerdeverfahren die nach VV 3502.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen