Rz. 53

Die Ablehnung von

Richtern,
Rechtspflegern,
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder
Sachverständigen

gehört gebührenrechtlich zum Rechtszug.

Dem Prozessbevollmächtigten stehen für seine Tätigkeit im Ablehnungsverfahren keine besonderen Gebühren zu. Sie ist mit den Gebühren für das Verfahren wegen des Hauptgegenstands abgegolten. Für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren ist Abs. 1 S. 2 Nr. 3 dagegen nicht anzuwenden.[55] Dem Rechtsanwalt erwachsen im Beschwerdeverfahren die Gebühren nach VV 3500, 3513 und im Rechtsbeschwerdeverfahren die nach VV 3502.

[55] OLG Celle BeckRS 2010, 16896; OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 766.

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