Rz. 31

Auf Nr. 2 kommt es nur an, soweit dem Rechtsanwalt ein Auftrag zur Vertretung im Rechtszug bzw. Verfahren erteilt ist. Dann erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr insgesamt nur einmal. Dabei können aber die außergerichtlichen Verhandlungen für die Verfahrensgebühr VV 3101 gebührenauslösend sein.[35]

Liegt dem Rechtsanwalt ein solcher Auftrag vor und führt er außergerichtliche Verhandlungen durch, löst dies die Verfahrensgebühr VV 3100, 3101 innerhalb dieses Auftrags aus. Besteht ein solcher Auftrag nicht, sondern ist der Rechtsanwalt nur mit außergerichtlichen Verhandlungen beauftragt, erhält er hierfür eine Vergütung nach VV Teil 2 (in der Regel VV 2300).

 

Rz. 32

Wird der Anwalt zunächst mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt und beschränkt sich der Auftrag nur auf diese Angelegenheit, bleibt ihm die Gebühr nach VV 2300 auch dann erhalten, wenn ein weiterer Auftrag hinzukommt, die Ansprüche oder Restansprüche nunmehr gerichtlich durchzusetzen.[36] Es handelt sich bei dieser Konstellation um zwei Angelegenheiten.

[36] BGH 1.10.1968 – VI ZR 159/67, NJW 1968, 2334.

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