Rz. 2

Beschwerdeverfahren in Verfahren nach VV Teil 3 sind stets gesonderte Angelegenheiten i.S.d. § 15.[2] Soweit man die Beschwerde als Rechtsmittel auffasst, folgt dies bereits aus § 17 Nr. 1. Die Anwendungsbereiche beider Vorschriften überschneiden sich also. Wegen der identischen Rechtsfolgen kommt es hier auf eine Abgrenzung jedoch nicht an.

 

Rz. 3

Die Regelung des Abs. 1 Nr. 3 gilt nicht nur für Erstbeschwerden, sondern auch für weitere Beschwerden.

 

Rz. 4

Anders verhält es sich dagegen in Straf- und Bußgeldsachen sowie in Verfahren nach VV Teil 6. Dort zählen die Beschwerdeverfahren bis auf wenige Ausnahmen (VV Vorb. 4 Abs. 5; VV 4145, 4146; Vorb. 5 Abs. 4; Vorb. 6.2. Abs. 3) zur Hauptsache (§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 10a). Dies gilt insbesondere in Strafsachen für Beschwerden gegen einen Beschluss nach § 111a StPO (Entziehung der Fahrerlaubnis).[3] Nur soweit auf VV Teil 3 verwiesen wird (VV Vorb. 4 Abs. 5; Vorb. 5 Abs. 4; Vorb. 6.2. Abs. 3), gilt wiederum Abs. 1 Nr. 3.

 

Rz. 5

Beschwerdeverfahren nach VV Teil 4 bis 6 sind nur dann besondere Angelegenheiten, wenn dafür gesonderte Gebühren vorgesehen sind (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a).

[2] Vgl. OVG Berlin-Brandenburg 24.5.2019 – OVG 3 K 32.18, RVGreport 2019, 289.
[3] AG Weilburg AGS 2007, 561.

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