Rz. 39

 
Gebühr Anrechnungsvorschrift Gebühren, auf die angerechnet wird
VV 3401, soweit die Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten anzurechnen ist VV 3401 i.V.m. der Anrechnungsvorschrift für den Hauptbevollmächtigten VV 3401 oder eine Verfahrensgebühr, wenn der Verkehrsanwalt im nachfolgenden Verfahren die Vertretung übertragen erhält

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