Rz. 46

Mit Abs. 1 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Gebühren, die aufeinander anzurechnen sind, zunächst einmal völlig unabhängig voneinander selbstständig entstehen, und zwar in voller Höhe.

 

Rz. 47

Ist zunächst eine Gebühr entstanden und entsteht später eine weitere Gebühr, auf die die erste Gebühr anzurechnen ist, dann führt dies also entgegen der früheren Rspr. des BGH nicht dazu, dass die zweite Gebühr nur in verminderter Höhe, nämlich um den Anrechnungsbetrag reduziert, entsteht; vielmehr entsteht die zweite Gebühr zunächst einmal in voller Höhe und kann unbeschadet einer Anrechnung geltend gemacht werden.

 

Rz. 48

Die Anrechnung führt gegenüber dem Auftraggeber nur dazu, dass insgesamt nicht mehr verlangt werden kann als das um die Anrechnung verminderte Gesamtaufkommen.

 

Rz. 49

Diese Selbstständigkeit der aufeinander anzurechnenden Gebühren hat zahlreiche Konsequenzen.

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