I. Anrechnung nach Abs. 1

 

Rz. 127

Die Vorschrift des § 15a hat auch Bedeutung für die Abrechnung gegenüber der Landeskasse, allerdings nur in beschränktem Umfang.

 

Rz. 128

Anzuwenden ist die Vorschrift des Abs. 1 auch im Verhältnis des beigeordneten oder bestellten Anwalts gegenüber der Landeskasse. Erfasst werden hier allerdings nur die Fälle, in denen die Landeskasse beide aufeinander anzurechnende Gebühren schuldet.

 

Beispiel: Der Anwalt wird zunächst im Rahmen der Beratungshilfe tätig. Er wird später im gerichtlichen Verfahren im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet.

Die Geschäftsgebühr der VV 2503 ist hälftig auf die Verfahrensgebühr der VV 3100 anzurechnen (Anm. Abs. 1 zu VV 2503). Insoweit gilt Abs. 1.

 

Beispiel: Der Anwalt wird zunächst in einem selbstständigen Beweisverfahren beigeordnet und später im Hauptsacheprozess.

Auch hier gilt gegenüber der Landeskasse die Anrechnungsvorschrift der VV Vorb. 3 Abs. 5 und damit auch Abs. 1.

II. Keine Anwendung des Abs. 3

 

Rz. 129

Die Vorschrift des Abs. 3 findet dagegen im Verhältnis zwischen Anwalt und Staatskasse keine Anwendung, da es sich bei der Abrechnung mit der Staatskasse nicht um eine Kostenerstattung handelt, sondern um eine Vergütungsabrechnung. Die Rechtsprechung hat anfangs auch hier Abs. 3 angewandt und ist zu unterschiedlichsten Ergebnissen gelangt.

 

Rz. 130

Durch den neuen § 58 Abs. 3 ist zwischenzeitlich klargestellt, wie hier in Anrechnungsfällen vorzugehen ist. Daher wird insoweit auf die Kommentierung zu § 58 verwiesen.

 

Beispiel: Der Anwalt wird außergerichtlich nach einem Gegenstandswert von 10.000 EUR als Wahlanwalt tätig. Der Mandant bezahlt auch die volle Wahlanwaltsvergütung. Anschließend kommt es zum gerichtlichen Verfahren. Dort erhält der Mandant ratenfreie Prozesskostenhilfe. Sein Anwalt wird beigeordnet.

Die Frage, inwieweit jetzt die vom Mandanten vereinnahmte Wahlanwaltsgeschäftsgebühr auf die Vergütung gegenüber der Landeskasse anzurechnen ist, ist keine Frage des § 15a Abs. 3, sondern eine Frage des § 58 Abs. 2. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolgt zunächst auf den nicht von der Landeskasse gedeckten Teil der Verfahrensgebühr und hiernach auf die von der Landeskasse gezahlte Verfahrensgebühr.

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