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Das gleiche Problem kann bei Klage und Widerklage auftreten. Auch dann können vorgerichtlich mehrere Geschäftsgebühren angefallen sein, die im Rechtsstreit anzurechnen sind. Auch dann ist Abs. 2 zu beachten.

 

Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, für den Mandanten eine Forderung von 8.000 EUR außergerichtlich gegen den B geltend zu machen. Später erhält er den Auftrag, eine Forderung des B gegen den Mandanten in Höhe von 10.000 EUR abzuwehren. Anschließend werden die 5.000 EUR eingeklagt. Der B erhebt Widerklage auf Zahlung der 10.000 EUR.

Angefallen sind zwei Geschäftsgebühren, eine aus 8.000 EUR und eine aus 10.000 EUR. Im gerichtlichen Verfahren entsteht dagegen einheitlich eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert von 18.000 EUR (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 1 GKG). Anzurechnen sind die beiden Geschäftsgebühren, jedoch nach Abs. 2 nicht mehr als die halbe Geschäftsgebühr aus dem Gesamtwert.

 
I. Außergerichtliche Tätigkeit (Wert: 8.000 EUR)    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300   652,60 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 672,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   127,79 EUR
Gesamt   800,39 EUR
II. Außergerichtliche Tätigkeit (Wert: 10.000 EUR)    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300   798,20 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 818,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   155,46 EUR
Gesamt   973,66 EUR
III. Rechtsstreit (Wert: 18.000 EUR)    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   1.001,00 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen    
  – 0,65 aus 8.000 EUR – 326,30 EUR  
  – 0,65 aus 10.000 EUR – 399,10 EUR  
  gem. Abs. 2 nicht mehr als 0,65 aus 18.000 EUR   – 500,50 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   924,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.444,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   274,46 EUR
Gesamt   1.718,96 EUR

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