Rz. 43
anzurechnende Gebühr | Anrechnungsvorschrift | Gebühren, auf die angerechnet wird |
---|---|---|
VV 2302 Nr. 2 | VV Vorb. 2.3 Abs. 5 | VV 2302 Nr. 2 (hälftige Anrechnung höchstens 210 EUR) |
VV 2302 Nr. 2 (nicht jedoch, wenn danach noch eine weitere Geschäftsgebühr nach § 17 Nr. 1a i.V.m. VV 2302 Nr. 2 anfällt; VV Vorb. 3 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 S. 2) | VV Vorb. 6.4 Abs. 2 S. 1 | VV 6400 und 6402 in erstinstanzlichen Verfahren (hälftige Anrechnung, höchstens 210 EUR) |
VV 6402 für des Verfahren über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde | Anm. zu VV 6402 | VV 6402 für die Rechtsbeschwerde (volle Anrechnung) |
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