Rz. 43

 
anzurechnende Gebühr Anrechnungsvorschrift Gebühren, auf die angerechnet wird
VV 2302 Nr. 2 VV Vorb. 2.3 Abs. 5 VV 2302 Nr. 2 (hälftige Anrechnung höchstens 210 EUR)
VV 2302 Nr. 2 (nicht jedoch, wenn danach noch eine weitere Geschäftsgebühr nach § 17 Nr. 1a i.V.m. VV 2302 Nr. 2 anfällt; VV Vorb. 3 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 S. 2) VV Vorb. 6.4 Abs. 2 S. 1 VV 6400 und 6402 in erstinstanzlichen Verfahren (hälftige Anrechnung, höchstens 210 EUR)
VV 6402 für des Verfahren über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde Anm. zu VV 6402 VV 6402 für die Rechtsbeschwerde (volle Anrechnung)

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