Rz. 20

 
anzurechnende Gebühr Anrechnungsvorschrift Gebühren, auf die angerechnet wird
vereinbarte Gebühr für Beratung und Gutachten (§ 34 Abs. 1 S. 1) § 34 Abs. 2 alle Geschäfts- oder Verfahrensgebühren einer nachfolgenden Angelegenheit[6]
übliche Gebühr nach bürgerlichem Recht (§ 34 Abs. 1 S. 2) § 34 Abs. 2 alle Geschäfts- oder Verfahrensgebühren einer nachfolgenden Angelegenheit
[6] Eine Beschränkung der Anrechnung auf die Betriebsgebühr (Geschäfts- oder Verfahrensgebühr) ist hier zwar ausdrücklich nicht vorgesehen; dennoch ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass nur auf Betriebsgebühren, nicht auch auf sonstige Gebühren, wie Terminsgebühren oder Einigungsgebühren anzurechnen ist (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 34 Rn 63).

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