Rz. 37

Soweit der Anwalt lediglich hinsichtlich eines Gegenstands beauftragt ist, ist ein innerer Zusammenhang immer gegeben. Wird er hinsichtlich mehrerer Gegenstände beauftragt, müssen diese einem einheitlichen Lebensvorgang entstammen und im Falle der gerichtlichen Durchsetzung in einem Verfahren gleichzeitig verfolgt werden können.

 

Beispiel 1: Mehrere Geschädigte aus einem Verkehrsunfall beauftragen den Anwalt gemeinsam, ihre Ansprüche geltend zu machen, und zwar gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer.

Obwohl sowohl auf Seiten des Auftraggebers als auch auf Seiten des Gegners mehrere Personen beteiligt sind und der Tätigkeit mehrere Gegenstände zugrunde liegen, resultieren diese doch aus demselben Lebenssachverhalt, so dass der innere Zusammenhang zu bejahen ist, vorausgesetzt, es liegt ein einheitlicher Auftrag vor. Hat dagegen jeder der Geschädigten dem Anwalt einen eigenen Auftrag erteilt, sind mehrere Angelegenheiten gegeben (siehe Rdn 75).

 

Beispiel 2: Die geschiedene Ehefrau macht gegen ihren geschiedenen Ehemann nachehelichen Unterhalt für sich geltend sowie Kindesunterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder.

Auch hier entstammen die Ansprüche demselben Lebenssachverhalt, so dass der innere Zusammenhang noch gegeben ist.

Auch bei der Beurteilung des inneren Zusammenhangs wird es stets auf den Einzelfall ankommen. Insoweit wird daher auch hier auf die zusammenfassende alphabetische Darstellung (siehe Rdn 38 ff.) Bezug genommen.

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