Rz. 32

Die Tätigkeit des Anwalts muss den gleichen Rahmen einhalten. Dies wiederum ist dann der Fall, wenn das Mandat einheitlich bearbeitet werden kann.[7] Der gleiche Rahmen wird in der Regel dann gegeben sein, wenn der Anwalt nur hinsichtlich eines einzigen Gegenstandes tätig wird. Liegen der Tätigkeit des Anwalts mehrere Gegenstände zugrunde, so wird auch dann noch von dem gleichen Rahmen auszugehen sein, wenn der Gegner der gleiche ist und ein gewisser Zusammenhang zwischen den Gegenständen besteht.

 

Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, mehrere rückständige Mietforderungen gegen denselben Mieter geltend zu machen.

 

Rz. 33

Ebenso wird von einem gleichen Rahmen auch dann noch auszugehen sein, wenn es sich um verschiedene Gegenstände handelt, die aber in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können.

 

Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, gegen denselben Gegner eine Darlehensforderung sowie eine Kaufpreisforderung geltend zu machen.

Auch hier dürfte noch von dem gleichen Rahmen auszugehen sein, da die Sache mit einem einheitlichen Mahnschreiben erledigt werden kann.

 

Rz. 34

Sofern die Tätigkeiten allerdings sachlich erheblich voneinander abweichen, dürfte der gleiche Rahmen nicht mehr gegeben sein.

 

Beispiel: Der Anwalt wird von dem Ehemann beauftragt, Unterhaltsansprüche der Ehefrau abzuwehren. Gleichzeitig wird er beauftragt, ein der Ehefrau gewährtes Darlehen zu kündigen und beizutreiben.

Hier ist nicht nur die Anspruchsrichtung entgegengesetzt, sondern auch die Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit sind grundverschieden. Zum einen geht es um eine familienrechtliche Zahlungspflicht, zum anderen um die Gestaltung eines Rechtsverhältnisses, so dass nicht mehr von dem gleichen Rahmen auszugehen sein dürfte.

 

Rz. 35

Gegen einen gleichen Rahmen spricht es insbesondere, wenn die Rechtsschutzziele im gerichtlichen Verfahren in verschiedenen Rechtszügen oder gar Rechtswegen geltend zu machen wären. Das gilt insbesondere in Familiensachen für Gegenstände, die gerichtlich als Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen sind, und Gegenstände, die Familienstreitsachen wären (siehe Rdn 57).

 

Rz. 36

Der gleiche Rahmen ist in der Regel auch dann nicht mehr gegeben, wenn Ansprüche gegen verschiedene Gegner geltend zu machen sind, mögen die Ansprüche auch aus einem gleichen Lebenssachverhalt resultieren.

 

Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Haftpflichtschaden zu regulieren. Darüber hinaus wird er beauftragt, den Kaskoschaden mit dem Kaskoversicherer abzurechnen.

Es fehlt am gleichen Rahmen, so dass mehrere Angelegenheiten vorliegen (vgl. Rdn 75).

Auch bei der Beurteilung des gleichen Rahmens wird es stets auf den Einzelfall ankommen. Insoweit sei auf die zusammenfassende alphabetische Darstellung zu den Einzelfällen (siehe Rdn 38 ff.) Bezug genommen.

[7] Hansens, BRAGO, § 13 Rn 9.

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