aa) Vertragswidriges Verhalten des Anwalts
Rz. 277
Kündigt der Auftraggeber wegen vertragswidrigen Verhaltens des Anwalts, so kann er nach § 628 Abs. 2 BGB Schadensersatz geltend machen, insbesondere also Mehrkosten, die ihm durch die Beauftragung eines weiteren Anwalts entstanden sind. Solche Mehrkosten können sich aus einer zwischenzeitlichen Änderung des Gebührenrechts und einer damit verbundenen Anhebung der Gebühren ergeben.
Rz. 278
Ansonsten dürften Mehrkosten durch einen weiteren Anwalt nicht als Schaden entstehen, da in Höhe der Mehrkosten bereits nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB der Anspruch des ersten Anwalts erlischt.
bb) Grundlose Kündigung
Rz. 279
Kündigt der Auftraggeber ohne Grund oder aus wichtigem Grund, ohne dass ein vertragswidriges Verhalten des Anwalts gegeben ist, scheiden Schadensersatzansprüche aus.
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