Rz. 303

Ist der Anwalt mit mehreren einzelnen Handlungen beauftragt, so erhält er insgesamt nicht mehr an Gebühren, als ein mit der gesamten Angelegenheit beauftragter Rechtsanwalt erhalten hätte.

 

Rz. 304

Soweit ein Anwalt nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt ist, erhält er in der Regel geringere Gebühren als der Anwalt, der mit der Vertretung im gesamten Verfahren beauftragt ist (z.B. VV 3403; VV 4300 ff.; VV 5200). Wird der Anwalt mit mehreren Einzeltätigkeiten nacheinander beauftragt, so könnte dies dazu führen, dass er durch die Addition der einzelnen Gebühren insgesamt eine höhere Vergütung erhielte als derjenige Anwalt, der mit der Vertretung im Verfahren insgesamt beauftragt worden wäre. Diese Konsequenz will Abs. 6, 1. Var. verhindern, indem er, ähnlich wie Abs. 3, das Gesamtgebührenaufkommen des nur mit Einzeltätigkeiten beauftragten Anwalts begrenzt.

 

Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, in einem Scheidungsverfahren einen bereits ausgehandelten Unterhaltsvergleich zu protokollieren (Wert 6.000 EUR). Nach Protokollierung und Ausspruch des Scheidungsurteils wird er beauftragt, in der Ehesache (Wert 9.000 EUR) einen Rechtsmittelverzicht zu erklären.

Für die Protokollierung des Unterhaltsvergleichs erhält der Anwalt eine Gebühr nach VV 3404 aus 6.000 EUR. Für den weiteren Auftrag zur Abgabe des Rechtsmittelverzichts erhält er eine weitere Gebühr nach VV 3404 aus dem Wert von 9.000 EUR.

 

Rz. 305

Wäre der Anwalt von vornherein mit der Protokollierung und dem Rechtsmittelverzicht beauftragt worden, so wäre ihm nur eine einzige Gebühr nach VV 3404 entstanden, allerdings aus dem Gesamtwert von 15.000 EUR (§ 22 Abs. 1). Insgesamt erhält der Anwalt daher lediglich diese Gebühr.

 

Rz. 306

War der Anwalt zunächst nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt und wird er anschließend mit der Vertretung im Gesamten beauftragt, liegt kein Fall des Abs. 6 vor, sondern ein Fall des Abs. 1, da es sich nicht um verschiedene Einzelaufträge handelt, sondern der Auftrag erweitert wird. Das Ergebnis ist jedoch dasselbe.

 

Beispiel: Der Anwalt ist als Verhandlungsvertreter (VV 3401, 3402) beauftragt. Später wird er als Prozessbevollmächtigter bestellt.

Es gilt nunmehr Abs. 1. Der Anwalt erhält die Gebühren insgesamt nur einmal. Die halbe Verfahrensgebühr nach VV 3401 erhöht sich auf eine volle 1,3-Verfahrensgebühr. Hinsichtlich der Terminsgebühr ergeben sich ohnehin keine Unterschiede.

 

Rz. 307

Die Vorschrift des Abs. 6 gilt auch in Strafsachen (VV Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 2).

 

Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, eine Berufungsbegründung zu entwerfen. Später erhält er den Auftrag, den Verkehr mit dem auswärtigen Verteidiger zu führen.

Der Anwalt erhält zwei Gebühren nach VV 4301 Nr. 1 und VV 4301 Nr. 3. Gemäß VV Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 15 Abs. 6 erhält er jedoch nicht mehr als eine Gebühr nach VV 4124 zuzüglich Grundgebühr nach VV 4100.

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