Rz. 17
Darüber hinaus ist auch an anderer Stelle vorgesehen, dass dem Anwalt bei der Bestimmung seiner Vergütung ein Spielraum zur Verfügung steht.
aa) Tage- und Abwesenheitsgelder
Rz. 18
Bei den Tage- und Abwesenheitsgeldern für einen Termin im Ausland kann der Anwalt die für das Inland vorgesehene Abwesenheitspauschale um bis zu 50 % überschreiten (Anm. zu VV 7005). Auch hier hat er also unter Berücksichtigung des Abs. 1 die Höhe der Pauschale zu bestimmen (siehe VV 7003–7006 Rdn 38 ff.).
bb) Beratung, Gutachten und Mediation
Rz. 19
Trifft der Anwalt im Rahmen einer Beratung, einer Gutachtenerstattung oder einer Tätigkeit als Mediator keine Gebührenvereinbarung, bestimmt sich gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 seine Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die allgemeinen vergütungsrechtlichen Vorschriften werden durch die Verweisung auf das BGB indes nicht verdrängt; anwendbar bleibt namentlich die Vorschrift des Abs. 1. Die übliche Vergütung des Anwalts lässt sich daher nach den Kriterien des Abs. 1 im Einzelfall bestimmen, sofern eine orts- und branchenspezifische Üblichkeit nicht zu ermitteln ist (siehe § 34 Rdn 87 ff.).
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