Rz. 152

Nach Ansicht der Rechtsprechung[241] stellt die Nichteinholung eines nach Abs. 3 gebotenen Gutachtens einen schweren Verfahrensmangel nach § 539 ZPO dar, aufgrund dessen der Rechtsstreit regelmäßig an die Vorinstanz zurückzuverweisen sei. Zwar könne das Berufungsgericht als Tatsacheninstanz das Gutachten selbst einholen und entscheiden. Dies sei jedoch regelmäßig nicht angezeigt, da den Parteien bei der Entscheidung durch das Berufungsgericht eine Tatsacheninstanz verloren gehe.[242] M.E. geht diese Auffassung in ihrem pauschalen Aussagegehalt allerdings zu weit: Allein die fehlende Einholung eines Gutachtens nach § 14 Abs. 3 dürfte die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht rechtfertigen, da die Berufungsgerichte durch das ZPO-Reformgesetz stärker als bisher Aufgaben einer Tatsacheninstanz wahrnehmen sollen. Insofern ist der Verlust einer Tatsacheninstanz durch eigene Entscheidung des Berufungsgerichts nur dann ausschlaggebendes Kriterium, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist.[243] Sofern nicht weitere Umstände gegeben sind, hat das Berufungsgericht daher selbst das Gutachten einzuholen und die Sache zu entscheiden.

 

Rz. 153

Das Gutachten einer unzuständigen Rechtsanwaltskammer ist unverwertbar. Das Gericht muss daher ein neues Gutachten der zuständigen Rechtsanwaltskammer einholen. Wird dies versäumt, stellt der Fehler des Gerichts einen Verfahrensmangel dar, der mit Berufung und Revision angefochten werden kann.

[241] Vgl. BVerfG AGS 2002, 148 m. Anm. Madert = NJW-RR 2002, 786; OLG Frankfurt JurBüro 1998, 410; OLG Bamberg OLGZ 1976, 351.
[242] OLG Frankfurt JurBüro 1998, 410.
[243] Vgl. in diesem Zusammenhang die Entscheidung des OLG Brandenburg (AGS 2009, 315 = JurBüro 2008, 364), wo es neben der unterlassenen Gutachteneinholung durch das LG noch eine Vielzahl weiterer streitiger Fragen zwischen den Parteien gab, zu denen ein ergänzender Vortrag bzw. eine Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre.

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