Rz. 150
Nach Abs. 3 S. 2 ist das Gutachten kostenlos zu erstatten. Die Rechtsanwaltskammer erhält also keine Vergütung. Auch Auslagen werden nicht erstattet. Das Kammergutachten nach Abs. 3 stellt insbesondere keine Sachverständigenleistung i.S.d. JVEG dar, so dass eine Entschädigung für Gutachtertätigkeit nach § 8 JVEG nicht in Betracht kommt.[239]
Rz. 151
Erfolgt die Gutachtenerstellung hingegen nach der Allgemeinvorschrift des § 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO, ist die Kostenfreiheit nicht gewährleistet. Eine Rechtsanwaltskammer hat das Recht, für die gutachtliche Tätigkeit nach dieser Vorschrift eine Verwaltungsgebühr zu erheben.[240] Im Zweifel sollte daher bei einer Gutachtenanforderung nach § 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO eine entsprechende Auskunft des örtlich zuständigen Kammervorstands eingeholt werden.
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