Rz. 150

Nach Abs. 3 S. 2 ist das Gutachten kostenlos zu erstatten. Die Rechtsanwaltskammer erhält also keine Vergütung. Auch Auslagen werden nicht erstattet. Das Kammergutachten nach Abs. 3 stellt insbesondere keine Sachverständigenleistung i.S.d. JVEG dar, so dass eine Entschädigung für Gutachtertätigkeit nach § 8 JVEG nicht in Betracht kommt.[239]

 

Rz. 151

Erfolgt die Gutachtenerstellung hingegen nach der Allgemeinvorschrift des § 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO, ist die Kostenfreiheit nicht gewährleistet. Eine Rechtsanwaltskammer hat das Recht, für die gutachtliche Tätigkeit nach dieser Vorschrift eine Verwaltungsgebühr zu erheben.[240] Im Zweifel sollte daher bei einer Gutachtenanforderung nach § 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO eine entsprechende Auskunft des örtlich zuständigen Kammervorstands eingeholt werden.

[239] Vgl. LG Baden-Baden Rpfleger 2001, 324 zu § 3 ZSEG.
[240] Mayer/Kroiß/Winkler, § 14 Rn 98; a.A. LG Baden-Baden Rpfleger 2001, 324 zu § 3 ZSEG; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG JVEG, § 1 JVEG Rn 11.

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