Rz. 148

Nach Eingang des Gutachtens muss dieses beiden Parteien zur Kenntnis gebracht werden. Nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs muss für beide Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bestehen. Sodann muss mündlich oder schriftlich verhandelt werden.

 

Rz. 149

Auf der Basis des Gutachtens hat das Gericht dann seine Entscheidung zu treffen. Das Gericht ist an das Gutachten nicht gebunden;[237] es soll von seinem Inhalt indes nur aus triftigen Gründen abweichen und seine abweichende Entscheidung ausführlich begründen.[238] Die Vergütungsklage des Rechtsanwalts kann daher sogar ungeachtet eines ihn bestätigenden Kammergutachtens mit der Begründung abgewiesen werden, die Gebührenbestimmung sei überhöht.

[237] Hansens, ZAP Fach 24, S. 499; Krämer/Mauer/Kilian, Rn 730; Hartung/Römermann/Schons, § 14 Rn 108.
[238] KG NJW 1965, 1602, 1604; Hansens, ZAP Fach 24, S. 499.

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