Rz. 3

Die Belehrungspflicht gilt umfassend für jede anfechtbare Entscheidung im RVG-Verfahren, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie als Entscheidung im Beschlusswege erfolgt oder in sonstiger Weise.[3] Die Belehrung ist durch dasjenige Gericht zu erteilen, das die Entscheidung erlässt. Auch Entscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren müssen eine Belehrung enthalten, soweit die Entscheidungen anfechtbar sind.

[3] Vgl. BT-Drucks 17/10490, S. 22 zu § 5b GKG.

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