I. Keine Kostenerstattung

 

Rz. 48

Nach § 12a Abs. 6 werden Kosten nicht erstattet. Der verwerfende oder zurückweisende Beschluss über die Anhörungsrüge bedarf daher keiner Kostenentscheidung. Wird das Verfahren auf die Anhörungsrüge fortgesetzt und im Fortsetzungsverfahren die angefochtene Entscheidung bestätigt oder abgeändert, so erfasst auch die dabei getroffene Kostenentscheidung über die Kosten des Verfahrens keine die Anhörungsrüge betreffenden Kosten, weil § 12a Abs. 6 auch insoweit gilt.

II. Gerichts- und Anwaltskosten

 

Rz. 49

Die Entscheidung ergeht zudem gerichtsgebührenfrei. Denn im GKG-KostVerz., FamGKG-KostVerz. bzw. GNotKG-KostVerz. ist eine Gebührenpflicht für eine Anhörungsrüge nach § 12a nicht vorgesehen. Gebührentatbestände wie z.B. Nr. 1700 GKG-KostVerz. sind nicht einschlägig, weil sie lediglich die Anhörungsrüge aus den dem Kostenverfahren zugrunde liegenden Verfahren (z.B. § 321a ZPO) betreffen.[70] Legt der Rechtsanwalt für seinen Auftraggeber die Anhörungsrüge ein, entsteht die Verfahrensgebühr VV 3330. War er bereits im Rechtszug (RVG-Verfahren) tätig, erhält er die Gebühr nicht gesondert. Erhebt der Rechtsanwalt die Anhörungsrüge in eigenem Namen, bekommt er hierfür keine Vergütung.

[70] Vgl. OLG Celle MDR 2012, 1067 zur Kostenpflicht der Anhörungsrüge nach § 12a GKG.

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