Rz. 39

Das Gericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Anhörungsrüge, d.h. ihre Statthaftigkeit, Form, Frist, Begründung, Beschwer. Entspricht die Anhörungsrüge diesen Erfordernissen nicht, ist sie durch Beschluss zu verwerfen (vgl. § 12a Abs. 4 S. 2).

Führt die Zulässigkeitsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Anhörungsrüge zulässig ist, begründet das die Befugnis des Gerichts, nunmehr in eine Sachprüfung über die Anhörungsrüge einzutreten. Ist die Anhörungsrüge allerdings unbegründet, ist sie durch Beschluss zurückzuweisen (vgl. § 12a Abs. 4 S. 3).

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