Rz. 24
Die Anhörungsrüge ist nach § 12a Abs. 1 Nr. 2 begründet, wenn das Gericht den Anspruch des die Anhörungsrüge erhebenden Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Rz. 25
Mit der Anhörungsrüge nach § 12a Abs. 1 Nr. 2 kann nur die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör entspringt als "prozessuales Urrecht des Menschen"[28] dem Verfassungsrecht (Art. 103 Abs. 1 GG), hat aber einfachgesetzlich eine weitergehende Ausgestaltung im Verfahrensrecht gefunden, indem er das Recht auf Teilhabe am Entscheidungsprozess einschließt.[29]
Rz. 26
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage.[30] Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht darüber hinaus, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.[31] Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.[32] Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen.[33]
Vollkommer[34] schlägt die Bildung folgender Fallgruppen für typische Verstöße gegen den Anspruch auf Verletzung rechtlichen Gehörs vor:
▪ | Pannenfälle (unbeabsichtigter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör) |
▪ | Präklusionsfälle (Ausschluss des Äußerungsrechts aus Gründen, die im Prozessrecht keine Stütze finden) |
▪ | Hinweisfälle (insbesondere: Entscheidung ohne Vorankündigung/Hinweis oder bei Erteilung unklarer, sachlich unrichtiger und rechtlich verfehlter Hinweise) |
▪ | Nichtberücksichtigungsfälle (insbesondere: evidente Verfehlung des Sachverhalts, willkürliche Verfahrensgestaltung, Übergehen wesentlichen Parteivorbringens). |
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