Rz. 9

Das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Auftraggeber ist in den §§ 114 ff. ZPO geregelt. Die Vorschriften der Prozesskostenhilfe gelten unmittelbar für sämtliche bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Andere Verfahrensordnungen verweisen auf diese Vorschriften (näher siehe Rdn 4).

 

Rz. 10

Das Verfahren über Prozesskostenhilfe wird durch einen Antrag eingeleitet. Im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren klärt das Gericht, ob die Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO vorliegen. Das Verfahren ist ein eigenes, wenn ein Verfahren wegen des Hauptgegenstands noch nicht anhängig ist, ansonsten ein Nebenverfahren zum Verfahren wegen des Hauptgegenstands. Das Verfahren schließt mit einem Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder mit deren Versagung. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann mit einer Ratenzahlungsanordnung oder der Anordnung zum Einsatz eines Vermögensanteils einhergehen. Die Bewilligung kann auch mit der Beiordnung eines Rechtsanwalts verbunden sein.

 

Rz. 11

Bestandteil des Prozesskostenhilfeverfahrens ist aber auch das Überprüfungsverfahren nach §§ 120a, 124 ZPO. Hat der Anwalt bereits eine Verfahrensgebühr für die Vertretung im Prozesskostenhilfeverfahren verdient, erhält er keine weitere Verfahrensgebühr für die Vertretung im Überprüfungsverfahren. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren mitsamt dem Überprüfungsverfahren ist eine Angelegenheit (vgl. § 16 Nr. 2). Verfahrensrechtlich ist zu beachten, dass Zustellungen im Überprüfungsverfahren wegen § 172 ZPO an den bevollmächtigten Anwalt erfolgen müssen.[3]

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